Kosten & Zuzahlungen
Moin moin, liebe Patient*innen,
vor Beginn Ihrer Therapie möchten wir sie laut Patientenrechtegesetz § 630c BGB über die Fälligkeit der Zuzahlung am Tag der ersten Behandlung und die Möglichkeit der Erstattung, bei zu viel gezahlter Zuzahlung, aufklären.1. Kostenübernahme durch die Krankenkasse
Ergotherapie ist ein ärztlich verordnetes Heilmittel. Die Kosten für die Behandlung werden daher in der Regel sowohl von den gesetzlichen als auch von den privaten Krankenkassen übernommen. Voraussetzung dafür ist eine gültige Heilmittelverordnung (umgangssprachlich „Rezept“) von Ihrem behandelnden Arzt.
2. Die gesetzliche Zuzahlungspflicht
Für gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten ab dem 18. Lebensjahr hat der Gesetzgeber eine Zuzahlung zur Therapie festgelegt. Diese Zuzahlung setzt sich zusammen aus:
- 10 € je Verordnung
- plus 10 % der Kosten für jede Behandlungseinheit
Den Gesamtbetrag stellen wir Ihnen im Laufe der Therapie in Rechnung.
Ausnahme: Sind Sie durch Ihre Krankenkasse von der Zuzahlungspflicht befreit? Dann legen Sie uns bitte zu Beginn der Behandlung Ihren gültigen Befreiungsausweis vor. In diesem Fall entfällt die Zuzahlung für Sie.
Wer ist befreit von der Zuzahlung?
- Alle Versicherten bis zum 18. Geburtstag
- Patient:innen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, privat versicherte Patient:innen und Patient:innen der Postbeamtenkrankenkasse (Gruppe A).
- Patientinnen mit Schwangerschaftsbeschwerden, im Zusammenhang mit der Entbindung, welche aus ursächlichen Gründen eine Verordnung dafür erhalten haben
Wie kann man sich von der Zuzahlung befreien lassen?
Im Gesetz ist festgelegt, dass Versicherte Zuzahlungen im Kalenderjahr höchstens bis zu ihrer individuellen Belastungsgrenze nach § 62 SGB V leisten müssen.
Wird die Belastungsgrenze überschritten, übernimmt die Krankenkasse auf Antrag die Kosten für alle darüber liegenden Zuzahlungen, zum Beispiel für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Fahrtkosten.
Ob und ab wann Versicherte von der Zuzahlung befreit werden können, muss unter Offenlegung der finanziellen Einkünfte, direkt mit der Krankenkasse geklärt werden.
3. Die Blankoverordnung – Mehr Flexibilität für Ihre Therapie
Vielleicht hat Ihr Arzt Ihnen eine sogenannte Blankoverordnung ausgestellt. Dieses moderne Verordnungsmodell gibt uns mehr therapeutische Freiheit und Ihnen eine bedarfsgerechtere Behandlung.
Anders als bei einer klassischen Verordnung mit fester Terminanzahl, ermöglicht uns die Blankoverordnung, die Frequenz, Dauer und den Zeitpunkt Ihrer Termine direkt mit Ihnen abzustimmen – ganz nach Ihrem individuellen Bedarf und Therapiefortschritt. Wir entscheiden also gemeinsam, was für Ihren Heilungsprozess am sinnvollsten ist und nutzen das ärztliche Budget flexibel und zielgerichtet für Sie.
4. Unsere Ausfallgebühr – Ein Beitrag zur Fairness
Ihr Therapietermin wird exklusiv für Sie persönlich reserviert und vorbereitet. Können Sie einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen, ist das kein Problem. Wir bitten Sie jedoch, uns dies mindestens 24 Stunden vorher mitzuteilen. So haben wir die Chance, den Termin an eine andere Person auf unserer Warteliste zu vergeben.
Bei kurzfristigeren Absagen oder bei Nicht-Erscheinen müssen wir Ihnen den versäumten Termin leider privat in Rechnung stellen. Diese Ausfallgebühr wird nicht von der Krankenkasse übernommen. Wir bitten hier um Ihr Verständnis, denn diese Regelung sichert die Wirtschaftlichkeit unserer Praxis und ermöglicht es uns, für alle unsere Patientinnen und Patienten da zu sein.
Haben Sie dazu noch Fragen?
Transparenz ist die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Sprechen Sie uns bei Unklarheiten oder Fragen jederzeit gerne direkt an. Wir erklären Ihnen alles in Ruhe.
Wichtige Informationen zur Blankoverordnung
Was ist eine Blankoverordnung?
Eine Blankoverordnung ermöglicht es uns, die Therapie individuell auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen. Die Dauer und Häufigkeit der Behandlungen können variieren, um den bestmöglichen Therapieerfolg zu erzielen.Zuzahlungskosten:
Bitte beachten Sie, dass die Zuzahlungskosten bei einer Blankoverordnung schwer vorhersehbar sind. Da jede Behandlung unterschiedlich lang sein kann, variieren auch die Zuzahlungskosten entsprechend. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die gesetzliche Zuzahlungspflicht besteht.Teilzahlungsmöglichkeiten:
Um Ihnen die finanzielle Planung zu erleichtern, bieten wir die Möglichkeit einer Teilzahlung an. Sie können die Zuzahlung beispielsweise nach 5 oder 10 Behandlungen leisten. Sprechen Sie uns gerne an, um eine für Sie passende Lösung zu finden.Unser Ziel:
Unser Ziel ist es, Ihnen eine qualitativ hochwertige und individuell abgestimmte Therapie zu bieten. Sollten Sie Fragen oder Anliegen haben, zögern Sie bitte nicht, uns anzusprechen. Wir sind hier, um Ihnen zu helfen und Sie bestmöglich zu unterstützen.Wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen und freuen uns auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit.
Kosten, Verordnung und Termine: Wichtige Informationen für Ihre Behandlung
Moin Moin, offene Kommunikation und Transparenz sind uns bei
Leuchtturm Ergo sehr wichtig. Damit Sie von Anfang an genau wissen, wie die
Rahmenbedingungen Ihrer Ergotherapie aussehen, haben wir hier die wichtigsten
Informationen für Sie zusammengestellt.
1. Kostenübernahme durch die Krankenkasse
Ergotherapie ist ein ärztlich verordnetes Heilmittel.
Die Kosten für die Behandlung werden daher in der Regel sowohl von den
gesetzlichen als auch von den privaten Krankenkassen übernommen. Voraussetzung
dafür ist eine gültige Heilmittelverordnung (umgangssprachlich
„Rezept“) von Ihrem behandelnden Arzt.
2. Die gesetzliche Zuzahlungspflicht
Für gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten ab dem
18. Lebensjahr hat der Gesetzgeber eine Zuzahlung zur Therapie festgelegt.
Diese Zuzahlung setzt sich zusammen aus:
- 10 € je Verordnung
- plus 10 % der Kosten für jede Behandlungseinheit
Den Gesamtbetrag stellen wir Ihnen im Laufe der Therapie in
Rechnung.
Ausnahme: Sind Sie durch Ihre Krankenkasse von
der Zuzahlungspflicht befreit? Dann legen Sie uns bitte zu Beginn der
Behandlung Ihren gültigen Befreiungsausweis vor. In diesem Fall entfällt die
Zuzahlung für Sie.
3. Die Blankoverordnung – Mehr Flexibilität für Ihre
Therapie
Vielleicht hat Ihr Arzt Ihnen eine sogenannte Blankoverordnung ausgestellt.
Dieses moderne Verordnungsmodell gibt uns mehr therapeutische Freiheit und
Ihnen eine bedarfsgerechtere Behandlung.
Anders als bei einer klassischen Verordnung mit fester
Terminanzahl, ermöglicht uns die Blankoverordnung, die Frequenz, Dauer
und den Zeitpunkt Ihrer Termine direkt mit Ihnen abzustimmen – ganz
nach Ihrem individuellen Bedarf und Therapiefortschritt. Wir entscheiden also
gemeinsam, was für Ihren Heilungsprozess am sinnvollsten ist und nutzen das
ärztliche Budget flexibel und zielgerichtet für Sie.
4. Unsere Ausfallgebühr – Ein Beitrag zur Fairness
Ihr Therapietermin wird exklusiv für Sie persönlich
reserviert und vorbereitet. Können Sie einen vereinbarten Termin nicht
wahrnehmen, ist das kein Problem. Wir bitten Sie jedoch, uns dies mindestens
24 Stunden vorher mitzuteilen. So haben wir die Chance, den Termin an
eine andere Person auf unserer Warteliste zu vergeben.
Bei kurzfristigeren Absagen oder bei Nicht-Erscheinen müssen
wir Ihnen den versäumten Termin leider privat in Rechnung stellen. Diese Ausfallgebühr wird
nicht von der Krankenkasse übernommen. Wir bitten hier um Ihr Verständnis, denn
diese Regelung sichert die Wirtschaftlichkeit unserer Praxis und ermöglicht es
uns, für alle unsere Patientinnen und Patienten da zu sein.
Haben Sie dazu noch Fragen?
Transparenz ist die Basis für eine vertrauensvolle
Zusammenarbeit. Sprechen Sie uns bei Unklarheiten oder Fragen jederzeit gerne
direkt an. Wir erklären Ihnen alles in Ruhe.